1. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente reicht nicht aus
Seit 2001 gibt es vom Staat im Falle einer Berufsunfähigkeit keine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente mehr für nach dem 02.01.1961 Geborene. Stattdessen zahlt der Staat nur noch eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente).
Die EM-Rente prüft nicht, ob du in deinem erlernten oder ausgeübten Beruf weiterarbeiten kannst, sondern fragt nur allgemein nach deiner verbliebenen Arbeitskraft in irgendeiner Tätigkeit (sogenannte abstrakte Verweisung durch das Gesetz):
- Volle EM-Rente (unter 3 Std. tägliche Arbeitszeit): Du kannst in gar keinem Beruf mehr als 3 Stunden am Tag arbeiten. Die Rente beträgt im Schnitt nur ca. 30-34 % deines letzten Bruttoeinkommens.
- Halbe EM-Rente (3 bis unter 6 Std. tägliche Arbeitszeit): Du erhältst lediglich die halbe Erwerbsminderungsrente (ca. 15-17 % deines Bruttos) und wirst darauf verwiesen, den Rest der Zeit in einem beliebigen Minijob oder einer anderen leichten Tätigkeit zu arbeiten.
- Keine EM-Rente (ab 6 Std. tägliche Arbeitszeit): Kannst du in irgendeiner anderen Tätigkeit noch mindestens 6 Stunden arbeiten, erhältst du 0 € gesetzliche Rente – selbst wenn du als hochqualifizierter IT-Spezialist, Abteilungsleiter oder Ärztin berufsunfähig wirst.
2. Wartezeiten und Betriebsrenten (VBL / ZVK)
Einen Anspruch auf die gesetzliche EM-Rente hast du erst, wenn du die Wartezeit von 5 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hast (mit mindestens 36 Beitragsmonaten in den letzten 5 Jahren). Berufsstarter stehen in den ersten Jahren bei Freizeitunfällen oder schweren Krankheiten völlig schutzlos da (Ausnahme: anerkannte Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten).
Zusätzlich sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Regelfall über die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) oder eine kommunale Zusatzversorgungskasse (ZVK) pflichtversichert. Wenn eine gesetzliche EM-Rente bewilligt wird, leistet die VBL/ZVK eine zusätzliche Betriebsrente (VBL-Erwerbsminderungsrente). Doch auch hier gilt: Die Wartezeit beträgt meist 60 Monate (Ausnahme: Anerkannter Arbeitsunfall) und die Höhe schließt die finanzielle Lücke zum vorherigen Nettoeinkommen keineswegs vollständig.
3. Wichtige Tarif-Kriterien für Angestellte im ÖD
- BU-Rentenhöhe (Faustregel): Wähle die Absicherungshöhe nicht zu gering! Verbraucherzentralen empfehlen, ca. 80 % deines aktuellen Nettoeinkommens abzusichern, um den Lebensstandard und laufende Kosten (inkl. privater Altersvorsorge) decken zu können.
- Beitragsdynamik: Gleicht die Inflation vor dem Leistungsfall aus. Deine versicherte Rente (und dein Beitrag) steigen jährlich um einen festgelegten Prozentsatz (meist 2 bis 3 %), ohne dass du erneut Gesundheitsfragen beantworten musst.
- Garantierte Rentensteigerung (Leistungsdynamik): Im Gegensatz zur Beitragsdynamik greift diese Klausel erst im Leistungsfall. Sie sorgt dafür, dass deine ausgezahlte BU-Rente während einer andauernden Berufsunfähigkeit jährlich steigt, um die Inflation auszugleichen.
- Verzicht auf abstrakte Verweisung: Der Versicherer darf dich im Leistungsfall nicht in einen anderen Beruf verweisen, den du theoretisch ausüben könntest, aber tatsächlich nicht tust.
- Infektionsklausel: Sehr wichtig für bestimmte Berufsgruppen im öffentlichen Dienst (z. B. Erzieher, Lehrkräfte, Ärzte, medizinisches Personal). Wenn dir aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz die Arbeit untersagt wird, leistet die BU mit dieser Klausel wie bei einer Berufsunfähigkeit.
- Verkürzter Prognosezeitraum: Alte Verträge zahlten erst, wenn der Arzt prognostizierte, dass man voraussichtlich dauerhaft (oft 3 Jahre) berufsunfähig bleibt. Gute neue Tarife zahlen bereits, wenn der Arzt eine BU von voraussichtlich 6 Monaten prognostiziert.
- Nachversicherungsgarantie (Ohne Gesundheitsprüfung): Ein Angestellter im TVöD steigt in den Erfahrungsstufen auf oder wechselt die Entgeltgruppe. Er muss seine BU-Rente später an das höhere Gehalt anpassen können, ohne neue Gesundheitsfragen beantworten zu müssen (bspw. bei Heirat, Hausbau, Gehaltssprung).
Sonderfall: Angestellte Ärzte im öffentlichen Dienst
Als angestellter Arzt oder Ärztin im öffentlichen Dienst bist du nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern im ärztlichen Versorgungswerk pflichtversichert. Bei Berufsunfähigkeit schützt das Versorgungswerk allerdings nicht ausreichend.
- Die 100%-Hürde: Das Versorgungswerk zahlt eine Berufsunfähigkeitsrente in der Regel erst, wenn du zu 100 % berufsunfähig bist und jegliche ärztliche Tätigkeit aufgibst.
- Approbationsverzicht: Oft wird für die Leistung verlangt, dass du deine ärztliche Approbation vollständig zurückgibst.
Eine gute private Ärzte-BU leistet hingegen bereits ab einer 50%igen Berufsunfähigkeit (z. B. wenn du als Chirurg deine Hände nicht mehr voll belasten, aber theoretisch noch Gutachten schreiben könntest), verzichtet vollständig auf die abstrakte Verweisung und zwingt dich nicht zur Rückgabe deiner Approbation. Achte hier zudem zwingend auf eine saubere Infektionsklausel.
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