1. Die Private Krankenversicherung (PKV) mit Beihilfe
Die meisten Beamten entscheiden sich für die private Krankenversicherung. Der Grund dafür ist die Beihilfe: Der Dienstherr (Bund oder Land) übernimmt einen großen Teil der Krankheitskosten als finanzielle Unterstützung.
- Der Beihilfesatz: Dieser beträgt für aktive Beamte in der Regel 50 Prozent (bei maximal einem Kind). Für Beamte mit mindestens zwei Kindern steigt der Satz auf 70 Prozent.
- Der PKV-Tarif (Quotentarif): Die PKV muss somit nicht die vollen Kosten tragen, sondern deckt lediglich die verbleibende Differenz (z.B. 50 oder 30 Prozent) ab. Das macht die PKV für Beamte im Vergleich zu Selbstständigen oft deutlich günstiger.
- Entlastung im Ruhestand: Mit dem Eintritt in die Pension erhöht sich der Beihilfesatz auf 70 Prozent. Der von der PKV abzusichernde Anteil sinkt entsprechend auf 30 Prozent, was die Beitragslast im Alter spürbar senkt.
- Hinweis: Die Wahl für eine PKV ist grundsätzlich unwiderruflich: eine Rückkehr in die GKV ist für Beamte in der Regel ausgeschlossen.
- Sehr günstige Beiträge in jungen Jahren und bei Eintritt, da nur der Restkostenanteil versichert wird.
- Privatpatienten-Status (kürzere Wartezeiten bei Fachärzten, Chefarztbehandlung, Einbettzimmer).
- Beihilfesatz steigt im Alter (Pension) auf 70 %, was den PKV-Beitrag entlastet.
- Leistungen sind vertraglich garantiert und können nicht gestrichen werden.
- Wenn bei der PKV keine Rechnungen eingereicht werden, kann man Beitragsrückerstattungen von bis zu drei Monatsbeiträgen erhalten.
- Gesundheitsprüfung bei Eintritt erforderlich (Achtung vor Risikozuschlägen bei Vorerkrankungen; ggf. Öffnungsaktion nutzen).
- Vorleistungspflicht: Arztrechnungen müssen oft vorfinanziert werden, bevor Beihilfe und PKV erstatten (führt aus eigener Erfahrung zu einer "Zettelwirtschaft").
- Kinder und nicht erwerbstätige Ehepartner benötigen einen eigenen, kostenpflichtigen Tarif.
2. Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Grundsätzlich steht es Beamten frei, in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verbleiben (als freiwilliges Mitglied).
- Das Kostenproblem: Im klassischen System zahlt der Dienstherr keinen Arbeitgeberzuschuss zur GKV. Der Beamte muss den gesamten Beitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags aus eigener Tasche zahlen (Ausnahme: "GKV mit pauschaler Beihilfe").
- Beitragsfreie Familienversicherung für Kinder und Ehepartner (ohne eigenes Einkommen).
- Keine Gesundheitsprüfung (Aufnahme unabhängig von Vorerkrankungen).
- Keine Vorleistungspflicht (Abrechnung direkt über die Versichertenkarte).
- Beitrag sinkt automatisch bei Reduzierung der Arbeitszeit (Teilzeit) oder in der Pension.
- Extrem teuer: Der Beamte zahlt 100 % des Beitrags (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) plus Zusatzbeitrag selbst.
- Ausschließlich GKV-Regelleistungen (kein Privatpatienten-Status).
- Der individuelle Beihilfeanspruch für Krankheitskosten verfällt komplett.
3. Sonderweg: GKV mit pauschaler Beihilfe
Um die GKV für Beamte attraktiver zu machen, haben einige Bundesländer (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen) die sogenannte "pauschale Beihilfe" eingeführt.
- Entscheidet sich der Beamte für die GKV mit pauschaler Beihilfe, übernimmt der Dienstherr die Hälfte des GKV-Beitrags (ähnlich dem Arbeitgeberanteil bei Angestellten).
- Diese Entscheidung ist bindend für die gesamte Dauer des Beamtenverhältnisses.
- Hohe Kostenersparnis im Vergleich zur klassischen GKV, da der Dienstherr 50 % des Beitrags übernimmt.
- Sehr attraktiv für Beamte mit vielen Kindern, Vorerkrankungen oder nicht erwerbstätigen Ehepartnern (Familienversicherung greift).
- Keine Rechnungsbürokratie und keine Gesundheitsprüfung.
- Entscheidung ist unwiderruflich: Ein späterer Wechsel in das System Beihilfe + PKV ist ausgeschlossen.
- Bei Versetzung in ein Bundesland ohne pauschale Beihilfe muss der Beitrag ggf. wieder zu 100 % selbst getragen werden.
- Leistungsniveau verbleibt beim gesetzlichen Standard.
4. Freie Heilfürsorge für Risikoberufe
Für Beamte mit besonderen Berufsrisiken (wie Polizeivollzugsbeamte, Berufsfeuerwehren oder Justizvollzugsbeamte) greift anstelle der Beihilfe oft die freie Heilfürsorge.
- Hierbei übernimmt der Dienstherr 100 Prozent der anfallenden und notwendigen Krankheitskosten als Sachbezug.
- Die Heilfürsorge ist unwiderruflich und kann nicht auf Familienmitglieder übertragen werden.
- Wichtig: Für die Zeit nach der Pensionierung, in der die Heilfürsorge endet und Beihilfe gezahlt wird, muss frühzeitig eine Anwartschaftsversicherung in der PKV abgeschlossen werden.
- 100 % Kostenübernahme der notwendigen Krankheitskosten durch den Dienstherrn (Sachbezug).
- Keine laufenden monatlichen Versicherungsbeiträge für den Beamten (Ausnahme: Pflegepflichtversicherung).
- Abrechnung erfolgt oft direkt über den Dienstherrn oder Vertragsärzte (kein Einreichen von Rechnungen).
- Gilt ausschließlich für den Beamten. Familienangehörige benötigen eine eigene Absicherung.
- Endet zumeist mit der Pensionierung. Danach greift die Beihilfe.
- Zwingend notwendig: Eine kostenpflichtige Anwartschaftsversicherung in der PKV für die Zeit der Pension.
5. Absicherung von Familienangehörigen
Ein großer Vorteil des Beihilfesystems ist die Berücksichtigung von Ehepartnern und Kindern.
- Ehepartner/Lebensgefährten: Sie erhalten bis zu 70 Prozent Beihilfe, sofern ihr eigenes Einkommen eine bestimmte, festgesetzte Grenze nicht überschreitet.
- Kinder: Berücksichtigungsfähige Kinder (für die Kindergeld bezogen wird, maximal bis zum 25. Lebensjahr) erhalten 80 Prozent Beihilfe. Für die restlichen 20 Prozent muss eine private Restkostenversicherung abgeschlossen werden.
- Wichtig bei Neugeborenen (Kindernachversicherung): Wird ein Kind innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt bei der PKV des Elternteils angemeldet, greift der gesetzliche Kontrahierungszwang. Das Kind muss ohne Gesundheitsprüfung und ohne Risikozuschläge aufgenommen werden – selbst wenn es mit Erkrankungen geboren wird.
- Kinder: Erhalten 80 % Beihilfe, PKV dadurch sehr günstig (Premium-Leistungen).
- Ehepartner: Erhalten bis zu 70 % Beihilfe (strenge Einkommensgrenzen beachten), eigener Restkostentarif nötig.
- Aufwand: Rechnungen für die Familie müssen zur Erstattung eingereicht werden.
- Kinder & Partner: Kostenlos mitversichert (sofern Einkommensgrenzen / JAEG bei gemischt versicherten Eltern nicht überschritten werden).
- Leistungen: Gesetzlicher Standard (Zuzahlungen bei Zahnspangen, Brillen etc. möglich).
- Aufwand: Karte vorzeigen. Keine Rechnungsbürokratie.
Sonderfall: Wie wird das Kind versichert, wenn ein Elternteil nicht in der PKV ist?
Sind die Eltern verheiratet und ein Elternteil ist gesetzlich (GKV), der andere privat (PKV) versichert (sogenannte „gemischt versicherte Ehepaare“), kann das Kind nicht immer beitragsfrei in der GKV-Familienversicherung mitversichert werden.
Eine kostenlose Familienversicherung für das Kind ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn alle folgenden drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Die Eltern sind miteinander verheiratet oder verpartnert.
- Das regelmäßige monatliche Bruttoeinkommen des PKV-versicherten Elternteils liegt über der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze / JAEG – im Jahr 2026 beträgt diese 77.400 € jährlich bzw. 6.450 € monatlich).
- Das Einkommen des privat versicherten Elternteils ist regelmäßig höher als das des gesetzlich versicherten Elternteils.
Trifft diese Konstellation zu, muss das Kind kostenpflichtig versichert werden. Hierbei gibt es zwei Wege:
- Private Krankenversicherung (PKV): Das Kind wird privat über einen Quotentarif (meist 20% Restkostenversicherung) versichert. Der Dienstherr übernimmt für beihilfeberechtigte Kinder in der Regel 80% der Krankheitskosten über die Beihilfe, was den Eigenanteil der PKV sehr günstig macht.
- Freiwillige GKV-Mitgliedschaft: Das Kind kann gegen einen eigenen, monatlichen Beitrag freiwillig in der GKV versichert werden. Ein Beihilfeanspruch für laufende Behandlungen besteht hierbei jedoch nicht, da die GKV bereits voll leistet.
Hinweis: Sind die Eltern nicht verheiratet, ist eine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV des gesetzlich versicherten Elternteils unabhängig vom Einkommen des PKV-versicherten Elternteils immer möglich.
Möchtest du herausfinden, welche Absicherung für deine individuelle berufliche Situation optimal ist?
Jetzt individuellen Tarif ermitteln arrow_forward