Bundesminister Gehalt & Bezüge 2026
Bund • Bezüge & Diäten (2026)
Die Amtsbezüge von Bundesministern sind im Bundesministergesetz (BMinG) geregelt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 BMinG). Durch historische Nichtanpassungsgesetze ist das Amtsgehalt von der allgemeinen Entwicklung der Beamtenbesoldung B 11 abgekoppelt und wird eigenständig fortgeschrieben. Bei einem gleichzeitigen Bundestagsmandat (MdB) greifen gesetzliche Kürzungsvorschriften (§ 29 AbgG):
- Zeitraum: Aktuelle Beträge für das Jahr 2026 und rückwirkend bis 2025
- Amtsgehalt: Gesetzlich festgesetztes Amtsgehalt (entspricht rechnerisch 1 1/3 der entkoppelten ministeriellen B11-Basis; § 11 Abs. 1 Nr. 2 BMinG).
- Doppelmandat (MdB): Kürzung der MdB-Diät um 50 % und der steuerfreien Kostenpauschale um 25 % (§ 29 AbgG).
- Dienstaufwand & Ausrüstung: Steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung sowie Nutzung des Ministeriumsapparates und von Dienstfahrzeugen.
- Ruhegehalt: Pension ab 4 Amtsjahren (mindestens 27,74 % des Amtsgehalts zzgl. Ortszuschlag).
Bundesminister / Bundesministerin
1. Amtsbezüge & Berechnung
| Bestandteil / Berechnung | Monatsbetrag | Hinweise & Versteuerung | Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| Amtsgehalt | 17.335,23 € | 100 % einkommensteuerpflichtig | Seit 01.05.2026 (zuvor: 16.863,06 €) |
| + Allgemeine Stellenzulage (§ 11 Abs. 1 lit. a BMinG) | + 30,68 € | Steuerpflichtige Stellenzulage | — |
| + Dienstaufwandsentschädigung | + 306,78 € | Steuerfreie Aufwandsentschädigung | — |
| Zwischensumme (Rein ministerielle Bezüge) | 17.672,69 € davon 306,78 € steuerfrei | Reines Monatsbrutto aus dem Regierungsamt (17.365,91 € steuerpflichtig) | — |
| + Gekürzte MdB-Diät (§ 29 Abs. 2 AbgG: 50 % Anrechnung) | + 5.916,74 € | Zusätzliche steuerpflichtige Abgeordnetenentschädigung | Seit 01.07.2025 |
| + Gekürzte MdB-Kostenpauschale (§ 29 Abs. 3 AbgG: 75 % Auszahlung) | + 4.100,45 € | Zusätzliche steuerfreie Kostenpauschale | Seit 01.01.2026 |
| Gesamteinkommen (Amtsbezüge + MdB-Doppelmandat) | 27.689,88 € davon 4.407,23 € steuerfrei | Bruttogesamtbezüge (23.282,65 € steuerpflichtig / 4.407,23 € steuerfrei) | — |
Weitere Bezüge:
- Monatlicher Ortszuschlag: Der Ortszuschlag beträgt für ledige ohne Kinder 1.066,72 € (Stand 2023). Der Ortszuschlag hat je nach Lebensumständen eine andere Höhe (1.237,00 € [verheiratet/Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst] oder 1.151,86 € [verheiratet/Ehegatte im öffentlichen Dienst] und zzgl. Kinderanteil 145,60 € je Kind). Wenn eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt wird, entfällt der Ortszuschlag.
- Unmöglichkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes an den Sitz der Bundesregierung: 153,39 € / Monat
2. Anrechnungsregeln bei MdB-Doppelmandat (§ 29 AbgG)
Wichtiger Hinweis: Gehört ein Bundesminister gleichzeitig dem Deutschen Bundestag an (MdB), werden Diät und Kostenpauschale zur Vermeidung einer Doppelversorgung gesetzlich gekürzt.
- Diäten-Kürzung (§ 29 Abs. 2 AbgG): Die Abgeordnetenentschädigung wird bei Regierungsmitgliedern um 50 % gekürzt.
- Kostenpauschale-Kürzung (§ 29 Abs. 3 AbgG): Die steuerfreie MdB-Kostenpauschale wird um 25 % gekürzt.
- Regierungsapparat statt Mandats-Budget: Für die Regierungsarbeit erhalten Minister keine eigenen Budgets, sondern greifen auf die personellen (Ministerbüro/Leitungsstab) und sachlichen Ressourcen ihres Ministeriums zurück. Dienstreisen werden aus dem Haushalt des Ministeriums financed.
- MdB-Ressourcen bei Doppelmandat: Gehört der Minister dem Bundestag an, behält er sein MdB-Mitarbeiterbudget (27.396,00 € / Monat) und Sachleistungskonto (12.000,00 € / Jahr) in voller Höhe. Es gilt jedoch eine strikte Trennung: Diese Mittel dürfen ausschließlich für die parlamentarische Wahlkreisarbeit und nicht für Regierungsaufgaben genutzt werden.
3. Absicherung & Altersversorgung
- Krankenversicherung: Wahl zwischen hälftigem Beitragszuschuss (ähnlich Arbeitgeberanteil) oder beamtenähnlicher Beihilfe.
- Übergangsgeld (§ 14 BMinG): Nach dem Ausscheiden wird ein Übergangsgeld für 6 bis maximal 24 Monate gezahlt (entsprechend der Dauer der Amtszeit). In den ersten 3 Monaten wird das Amtsgehalt zzgl. Ortszuschlag voll weitergezahlt, für die restliche Zeit halbiert sich der Betrag.
-
Ruhegehalt (Pension): Ein Versorgungsanspruch von 27,74 % (bemessen am Amtsgehalt zzgl. Ortszuschlag) entsteht grundsätzlich nach 4 Jahren Amtszeit. Dieser Satz steigt mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,39167 % bis zum Höchstsatz von 71,75 %. Ausgezahlt wird das Ruhegehalt in der Regel erst mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.
Für das Erreichen der 4-jährigen Mindestamtszeit gelten folgende Ausnahmen:- Zusammenrechnung von Amtszeiten: Mehrere, auch unterbrochene Amtszeiten in der Bundesregierung werden addiert (die 4 Jahre müssen nicht am Stück absolviert werden).
- Anrechnung früherer Ämter: Zeiten als Parlamentarischer Staatssekretär beim Bund oder in einer Landesregierung (sofern daraus kein eigener Pensionsanspruch entstanden ist) zählen ebenfalls mit.
- Verkürzung auf über 2 Jahre: Die 4 Jahre gelten als erfüllt bei einer ununterbrochenen Amtszeit von mehr als 2 Jahren, wenn das Amt durch bestimmte externe Ereignisse endet (z. B. Auflösung des Bundestages).
Quellen: Abgeordnetengesetz (AbgG), Bundesministergesetz (BMinG), Bundespräsidentengesetz (BPräsGG), Bundesbesoldungsgesetz (BBesG - BesGr. B11).