Bundeskanzler Gehalt & Bezüge 2026
Bund • Bezüge & Diäten
Das Amtsgehalt des Bundeskanzler (aktuell Friedrich Merz) richtet sich nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesministergesetzes (BMinG). Durch historische Nichtanpassungsgesetze ist das Amtsgehalt von der allgemeinen Entwicklung der Beamtenbesoldung B11 abgekoppelt und wird eigenständig fortgeschrieben. Bei einem gleichzeitigen Bundestagsmandat (MdB) greifen gesetzliche Kürzungsvorschriften (§ 29 AbgG):
- Zeitraum: Aktuelle Beträge für das Jahr 2026 und rückwirkend bis 2022 einsehbar
- Amtsgehalt: Gesetzlich festgesetztes Amtsgehalt (entspricht rechnerisch 1 2/3 der entkoppelten ministeriellen B11-Basis; § 11 Abs. 1 Nr. 1 BMinG).
- Doppelmandat (MdB): 50 % Kürzung der Abgeordnetendiät und 25 % Kürzung der Kostenpauschale bei gleichzeitigem Bundestagsmandat (§ 29 AbgG).
- Aufwandsentschädigung & Schutz: Steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung, Dienstwohnung/Unterbringung sowie BKA-Personenschutz.
- Ruhegehalt & Pension: Pension ab 4 Amtsjahren (mindestens 27,74 % des Amtsgehalts zzgl. Ortszuschlag).
Aktuell:
Archiv:
Bundeskanzler / Bundeskanzlerin
1. Amtsbezüge & Berechnung
Hinweis: Bundesbeamte erhalten seit dem 01.04.2025 eine Abschlagszahlung in Höhe von 3 % und seit dem 01.05.2026 eine darauf basierende ergänzende Abschlagszahlung in Höhe von 2,8 %. Ein Referentenentwurf für ein entsprechendes Gesetz liegt vor, ist aber noch nicht verabschiedet. Die letzten - bereits durch ein Gesetz hinterlegten Werte - können dem Zeitraum 2024 entnommen werden.
| Bestandteil / Berechnung | Monatsbetrag | Hinweise & Versteuerung | Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| Amtsgehalt | 21.891,97 € | 100 % einkommensteuerpflichtig | Seit 01.05.2026 zuvor: 21.295,69 € |
| + Allgemeine Stellenzulage | + 30,68 € | Steuerpflichtige Stellenzulage | — |
| + Dienstaufwandsentschädigung | + 1.022,58 € | Steuerfreie Aufwandsentschädigung | — |
| Zwischensumme Rein kanzleramtliche Bezüge | 22.945,23 € davon 1.022,58 € steuerfrei | Reines Monatsbrutto aus dem Regierungsamt 21.922,65 € steuerpflichtig | — |
| + Gekürzte MdB-Diät 50 % Anrechnung | + 5.916,74 € | Zusätzliche steuerpflichtige Abgeordnetenentschädigung | Seit 01.07.2025 |
| + Gekürzte MdB-Kostenpauschale 75 % Auszahlung | + 4.100,45 € | Zusätzliche steuerfreie Kostenpauschale | Seit 01.01.2026 |
| Gesamteinkommen Amtsbezüge + MdB-Doppelmandat | 32.962,42 € davon 5.123,03 € steuerfrei | Bruttogesamtbezüge 27.839,39 € steuerpflichtig / 5.123,03 € steuerfrei | — |
Weitere Bezüge:
- Monatlicher Ortszuschlag: Der Ortszuschlag beträgt für ledige ohne Kinder 1.257,12 € (Stand 2026). Der Ortszuschlag hat je nach Lebensumständen eine andere Höhe (1.457,79 € [verheiratet/Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst] oder 1.357,45 € [verheiratet/Ehegatte im öffentlichen Dienst] und zzgl. Kinderanteil 171,58 € je Kind). Wenn eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt wird, entfällt der Ortszuschlag.
- Unmöglichkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes an den Sitz der Bundesregierung: 153,39 € / Monat
2. Anrechnungsregeln bei MdB-Doppelmandat (§ 29 AbgG) & Amtsausstattung
Wichtiger Hinweis: Gehört der Bundeskanzler gleichzeitig dem Deutschen Bundestag an (MdB), werden Diät und Kostenpauschale zur Vermeidung einer Doppelversorgung gesetzlich gekürzt. Dienstliche Ausstattung (Kanzleramt, Dienstfahrzeuge, Schutz) wird gestellt.
- Diäten-Kürzung (§ 29 Abs. 2 AbgG): Die Abgeordnetenentschädigung wird bei Mitgliedern der Bundesregierung um 50 % gekürzt.
- Kostenpauschale-Kürzung (§ 29 Abs. 3 AbgG): Die steuerfreie MdB-Kostenpauschale wird um 25 % gekürzt.
- Regierungsapparat statt Mandats-Budget: Für die Regierungsarbeit erhält der Bundeskanzler kein eigenes Budget, sondern greift auf die personellen (Kanzlerbüro/Leitungsstab) und sachlichen Ressourcen des Bundeskanzleramtes zurück. Dienstreisen werden aus dem Haushalt des Bundeskanzleramtes financed.
- MdB-Ressourcen bei Doppelmandat: Gehört der Bundeskanzler als Abgeordneter dem Bundestag an, behält er sein MdB-Mitarbeiterbudget (27.396,00 € / Monat) und Sachleistungskonto (12.000,00 € / Jahr) in voller Höhe. Es gilt jedoch eine strikte Trennung: Diese Mittel dürfen ausschließlich für die parlamentarische Wahlkreisarbeit und nicht für Regierungsaufgaben genutzt werden.
- Amtswohnung & Schutz: Dienstwohnung im Bundeskanzleramt, Dienstfahrzeugflotte sowie Sonderschutz durch die Sicherungsgruppe des BKA.
3. Absicherung & Altersversorgung
- Krankenversicherung: Wahl zwischen hälftigem Beitragszuschuss (ähnlich Arbeitgeberanteil) oder beamtenähnlicher Beihilfe.
- Übergangsgeld (§ 14 BMinG): Nach dem Ausscheiden wird ein Übergangsgeld für 6 bis maximal 24 Monate gezahlt (entsprechend der Dauer der Amtszeit). In den ersten 3 Monaten wird das Amtsgehalt zzgl. Ortszuschlag voll weitergezahlt, für die restliche Zeit halbiert sich der Betrag.
-
Ruhegehalt (Pension): Ein Versorgungsanspruch von 27,74 % (bemessen am Amtsgehalt zzgl. Ortszuschlag) entsteht grundsätzlich nach 4 Jahren Amtszeit. Dieser Satz steigt mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,39167 % bis zum Höchstsatz von 71,75 %. Ausgezahlt wird das Ruhegehalt in der Regel erst mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.
Für das Erreichen der 4-jährigen Mindestamtszeit gelten folgende Ausnahmen:- Zusammenrechnung von Amtszeiten: Mehrere, auch unterbrochene Amtszeiten in der Bundesregierung werden addiert (die 4 Jahre müssen nicht am Stück absolviert werden).
- Anrechnung früherer Ämter: Zeiten als Parlamentarischer Staatssekretär beim Bund oder in einer Landesregierung (sofern daraus kein eigener Pensionsanspruch entstanden ist) zählen ebenfalls mit.
- Verkürzung auf über 2 Jahre: Die 4 Jahre gelten als erfüllt bei einer ununterbrochenen Amtszeit von mehr als 2 Jahren, wenn das Amt durch bestimmte externe Ereignisse endet (z. B. Auflösung des Bundestages).
- Büro & Ausstattung nach dem Amt: Ausgeschiedene Bundeskanzler („Altkanzler“) erhalten ein Büro mit Personal (in der Regel max. vier Stellen), ein Dienstfahrzeug sowie Personenschutz durch das BKA. Im Gegensatz zum Bundespräsidenten ist dies jedoch kein automatisches, lebenslanges Privileg: Die Ausstattung ist streng an die Wahrnehmung „fortwirkender Verpflichtungen“ aus dem Amt gebunden und kann vom Bundestag gestrichen werden, wenn diese entfallen.
Quellen: Abgeordnetengesetz (AbgG), Bundesministergesetz (BMinG), Bundespräsidentengesetz (BPräsGG), Bundesbesoldungsgesetz (BBesG - BesGr. B11).