Brutto-Netto-Rechner Schleswig-HolsteinBesoldungsrechner für Beamte, Richter & Staatsanwälte • inkl. Zulagen • Januar 2026 - Dezember 2026

shield Exakte Besoldungsberechnung nach SHBesG (SH) und den offiziellen BMF-Programmablaufplänen (bspw. PAP 2026).
check_circleAktuell gültig (+4 %)

Hinweis: Erhöhung der Besoldung und Zulagen um 4 %; Anwärter zum 01.04. um 60 €.

Basis ist das am 18.09.2026 beschlossene Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für die Jahre 2025 bis 2027 in Schleswig-Holstein und über weitere dienstrechtliche Regelungen, welches das Urteil des BVerfG vom 19.11.2025 mit einbezieht.

Hinweis zur Auszahlung: Die Auszahlung der Nachzahlung soll nach Angaben des Landes mit den Bezügen für November 2026 erfolgen.

workBeschäftigung

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info Gehaltsrechner für den Öffentlichen Dienst in Schleswig-Holstein

Besoldungsrechner (Brutto-Netto) für Schleswig-Holstein (Beamte, Anwärter, Referendare, Staatsanwälte & Richter).

  • Die Berechnungen können auf Basis der aktuellen Besoldungstabellen für das Jahr 2026 oder alternativ auf Basis von Besoldungstabellen für das Jahr 2027 durchgeführt werden. Außerdem können vergangene Besoldungstabellen einbezogen werden.
  • Vorhandene Besoldungsordnungen: A, B, C, R, W und Anwärter
  • Zulagen und Zuschläge: Familienzuschlag, Stellenzulagen, Amtszulagen, Sonderzahlungen, Erschwerniszulagen (u.a. Dienst zu ungünstigen Zeiten) und Mehrarbeitsvergütung
  • Berufsgruppen: Umfasst u. a. den Dienst in der allgemeinen Landesverwaltung, Finanzverwaltung (Finanzämter), Landespolizei, Feuerwehr, Justiz sowie verbeamtete Lehrkräfte (Lehrer) und Professoren.
  • Berechnungsgrundlagen: Exakte Berechnung nach den jeweils gültigen Besoldungstabellen sowie dem offiziellen Programmablaufplan (PAP) des Bundesfinanzministeriums zur Lohnsteuerberechnung.
  • Sozialversicherung & Vorsorge: Berücksichtigung der Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie des steuermindernden Vorsorgeaufwands für die private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV nach Bürgerentlastungsgesetz) oder der pauschalen Beihilfe.