Für Beamte mit besonderen Berufsrisiken (wie Soldaten, Polizeivollzugsbeamte, Berufsfeuerwehren
oder
Justizvollzugsbeamte - s. Geltungsbereich) greift anstelle der Beihilfe oft die freie
Heilfürsorge.
Die Gewährung der Heilfürsorge ist
abhängig vom Dienstherrn und unterscheidet sich im regulären aktiven Dienst nach vier
Modellen:
Bundespolizei & Bundestag (BPolHfV):
Gewährung von Heilfürsorge für
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei und beim
Deutschen Bundestag (Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung – BPolHfV).
Bundeswehr (BwHFV):
Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen
und Soldaten der Bundeswehr (Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung – BwHFV) [sogenannte
unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (utV)].
Ausnahme: Bundeskriminalamt:
Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte im Bundeskriminalamt erhalten keine freie Heilfürsorge
(stattdessen Beihilfe).
Baden-Württemberg – § 1 HVO (Heilfürsorgeberechtigte):
(1) Die Polizeibeamten und die technischen Beamten der
Landesfeuerwehrschule erhalten Heilfürsorge nach Maßgabe dieser Verordnung, solange
ihnen Besoldungsbezüge zustehen.
(2) Die Heilfürsorge wird nicht auf die Besoldung
angerechnet.
Baden-Württemberg – § 19 HVO:
(1) Die Beamten des Einsatzdienstes der
Feuerwehr erhalten Heilfürsorge nach Maßgabe der §§ 2, 4 und 6 bis 17 dieser
Verordnung. Die Kosten trägt der jeweilige Dienstherr. [...]
Bayern – § 1 HeilfürsV:
Freie Heilfürsorge wird gewährt
- den Polizeivollzugsbeamten der Bereitschaftspolizei
in Ausbildung (Art. 125 BayBG),
- den nicht zum Stammpersonal der Bereitschaftspolizei
gehörenden Polizeivollzugsbeamten der Einsatzstufen,
- allen übrigen Beamten der Polizei für die Zeit, in der sie bei Einsätzen und
Übungen im geschlossenen Verband verwendet werden.
Berlin – § 1 HfVO (Anspruchsberechtigter Personenkreis):
(1) Anspruch auf freie Heilfürsorge haben
- Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes der
Schutzpolizei für die Dauer des Vorbereitungsdienstes oder des
Ausbildungsdienstes,
- alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten für die Dauer einer besonderen
Verwendung oder Bereitstellung.
(2) Eine besondere Verwendung oder Bereitstellung liegt vor, wenn Beamtinnen und
Beamte für polizeiliche Maßnahmen aus Anlässen, die über den täglichen Dienst
hinausgehen und den Einsatz geschlossener Einheiten oder zusammengefasster Kräfte
des Einzeldienstes erforderlich machen, eingesetzt oder bereitgestellt werden.
Brandenburg – § 1 BbgPolHV (Heilfürsorgeberechtigte):
Heilfürsorgeberechtigte sind
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die Anspruch auf Heilfürsorge
nach Maßgabe des § 114 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung
haben, solange ihnen Besoldung, Elternzeit oder Urlaub nach § 77 Absatz 2 des
Landesbeamtengesetzes zusteht.
Bremen – § 1 BremHfV (Heilfürsorgeberechtigter Personenkreis):
(1) Freie Heilfürsorge erhalten Polizeivollzugsbeamte
und Beamte der Berufsfeuerwehren, solange ihnen Besoldung oder Erziehungsurlaub
zustehen.
(2) Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind,
in dem der Beamte ohne Bezüge beurlaubt war, können berücksichtigt werden, wenn
- das dienstliche Interesse an der Beurlaubung vor
Antritt des Urlaubs schriftlich anerkannt worden ist, oder
- im Falle einer Beurlaubung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen
Beamtengesetzes die Versagung für den Beamten zu einer unzumutbaren Härte führen
würde.
Aufwendungen gelten als entstanden in dem
Zeitpunkt, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind.
Hamburg – Anspruch auf Heilfürsorge:
In der Regel haben folgende Berufsgruppen Anspruch auf
Heilfürsorge:
- Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen
- Feuerwehrbeamte und Feuerwehrbeamtinnen
Eigenbeteiligung:
In Hamburg (1,4 %) wird bei einer
Entscheidung
für die Heilfürsorge ein prozentualer Anteil vom Grundgehalt (inklusive eventueller
Amtszulagen) einbehalten.
Hessen:
In der Regel wird keine freie Heilfürsorge
gewährt; hier gilt das Beihilfesystem.
Mecklenburg-Vorpommern – § 1 PolHeilFürsVO M-V (Anwendungsbereich,
anspruchsberechtigter Personenkreis):
(1) Den Polizeivollzugsbeamten wird
über die Unfallfürsorge hinaus zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit
und der Dienstfähigkeit Heilfürsorge gewährt.
(2) Heilfürsorge wird für die Zeit gewährt, in der der
Polizeivollzugsbeamte oder die Polizeivollzugsbeamtin Dienst- oder Anwärterbezüge
erhält. Dienstbezüge in diesem Sinne sind auch gekürzte Dienst- oder Anwärterbezüge
sowie Mutterschaftsgeld. Heilfürsorge wird auch während der Elternzeit gewährt. Der
Anspruch erlischt, sobald die Polizeivollzugsbeamteneigenschaft nicht mehr gegeben
ist.
(3) Die Heilfürsorgeberechtigten erhalten vom Landesamt für
zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz
Mecklenburg-Vorpommern eine Krankenversichertenkarte für ärztliche Behandlungen. Sie
haben vor Beginn der Behandlung die gültige Krankenversichertenkarte vorzulegen.
Niedersachsen – § 114 NBG (Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte):
(1) ¹Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte (Heilfürsorgeberechtigte) haben Anspruch auf Heilfürsorge,
wenn Besoldung gezahlt oder wegen der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 genannten
Umstände nicht gezahlt wird; § 80 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. ²Auf die
Besoldung der Heilfürsorgeberechtigten wird für deren Absicherung durch die
Heilfürsorge monatlich ein Betrag in Höhe von 1,3 vom Hundert des jeweiligen
Grundgehalts angerechnet. ³Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die
am 31. Dezember 2016 nur Anspruch auf Beihilfe haben, haben nur dann Anspruch auf
Heilfürsorge, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 gegenüber der Heilfürsorgestelle
schriftlich erklären, Heilfürsorge erhalten zu wollen. ⁴Sie erhalten dann ab dem
Ersten des auf den Zugang der Erklärung folgenden Monats Heilfürsorge. [...]
Eigenbeteiligung:
In Niedersachsen (1,3 %) wird bei einer
Entscheidung
für die Heilfürsorge ein prozentualer Anteil vom Grundgehalt (inklusive eventueller
Amtszulagen) einbehalten.
Nordrhein-Westfalen – § 1 FHVOPol (Anspruchsberechtigung):
Es besteht ein Anspruch auf freie
Heilfürsorge gemäß § 112 Absatz 2 Landesbeamtengesetz in der jeweils gültigen
Fassung. Der Anspruch auf freie Heilfürsorge bleibt auch bei einer anerkannten
dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit erhalten, solange der Polizeivollzugsbeamte als
Polizeivollzugsbeamter besoldet wird.
Rheinland-Pfalz:
Es wird keine freie Heilfürsorge
gewährt; hier gilt das Beihilfesystem.
Saarland:
Es wird keine freie Heilfürsorge
gewährt; hier gilt das Beihilfesystem.
Sachsen – § 1 SächsHFVO (Adressatenkreis):
(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen
und Beamte:
- des Polizeivollzugsdienstes,
- des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 141 des
Sächsischen Beamtengesetzes,
- der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr nach § 144
des Sächsischen Beamtengesetzes,
- in der Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der
Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt
Justizvollzugsdienst,
- der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, die
voraussichtlich dauerhaft als Vollzugsabteilungsleiterinnen oder
Vollzugsabteilungsleiter verwendet werden,
- in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt
Vollzugsdienst in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung.
(2) Die Heilfürsorge wird nicht auf die Besoldung
angerechnet.
Sachsen-Anhalt – § 1 HFVO LSA (Regelungszweck):
Diese Verordnung regelt die Gewährung von
Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, die in den
Justizvollzugsdienst oder zur Landesbehörde für Verfassungsschutz versetzt sind, und
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und
Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen (Heilfürsorgeberechtigte). Sie erfolgt
in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang sowie in Anlehnung an das Fünfte Buch
Sozialgesetzbuch und unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach
§ 45 des Beamtenstatusgesetzes. Heilfürsorge wird auch in den Fällen eines
Sonderurlaubs gewährt, sofern dies in der Verordnung gemäß § 71 Abs. 2 des
Landesbeamtengesetzes vorgesehen ist.
Schleswig-Holstein – § 1 HFVO (Heilfürsorgeanspruch):
(1) Beamtinnen und Beamte des
feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst
(Einsatzdienst) stehen, haben nach § 113 Absatz 4 Satz 1 in entsprechender Anwendung
des § 112 Abs. 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes, Beamtinnen und Beamte des
Polizeivollzugsdienstes nach § 112 des Landesbeamtengesetzes, Anspruch auf
Heilfürsorge.
(2) Heilfürsorge hat die Aufgabe, die Gesundheit der
heilfürsorgeberechtigten Personen zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren
Gesundheitszustand zu bessern. Die Heilfürsorgeberechtigten sind nach dem
Landesbeamtengesetz zur Erhaltung ihrer Gesundheit verpflichtet; sie sollen durch
eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an
gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an
Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und
Dienstunfähigkeit zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Dienstherren
haben dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde
Lebensverhältnisse hinzuwirken.
(3) Weitergehende Pflichten der Dienstherren nach
anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Kosten für die im Rahmen der Heilfürsorge zu
gewährenden Leistungen werden durch den Dienstherrn der Heilfürsorgeberechtigten
getragen.
Eigenbeteiligung:
In Schleswig-Holstein (1,0 %) wird bei einer Entscheidung
für die Heilfürsorge ein prozentualer Anteil vom Grundgehalt (inklusive eventueller
Amtszulagen) einbehalten.
Thüringen – § 103 ThürBG (Heilfürsorge):
(1) ¹Polizeivollzugsbeamte erhalten freie
Heilfürsorge
- während des Vorbereitungsdienstes für den mittleren
und gehobenen Polizeivollzugsdienst und
- im Rahmen der medizinischen Erstversorgung durch den polizeiärztlichen Dienst
der Thüringer Polizei bei der Verwendung in Einsätzen geschlossener Einheiten,
Spezialeinheiten und Polizeieinheiten zur Beseitigung von Spreng- und
Brandvorrichtungen sowie deren Übungen,
solange ihnen Dienst- oder Anwärterbezüge
zustehen. ²Für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Personen wird freie Heilfürsorge auch
während der Inanspruchnahme von Elternzeit gewährt.