Parlamentarische Staatssekretäre Gehalt 2026
Bund • Bezüge & Diäten
Die Bezüge der Parlamentarischen Staatssekretäre sind im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) festgelegt. Das Amtsgehalt entspricht exakt 75 % des Amtsgehalts eines Bundesministers (§ 5 ParlStG). Da sie zwingend MdB sein müssen, greift immer die MdB-Anrechnung nach § 29 AbgG:
- Zeitraum: Aktuelle Beträge für das Jahr 2026 und rückwirkend bis 2022 einsehbar
- Amtsgehalt: 75 % des Amtsgehalts eines Bundesministers (§ 5 ParlStG).
- MdB-Mandatspflicht & Kürzung: Da ein PStS stets Bundestagsabgeordneter sein muss, wird die MdB-Diät um 50 % und die Kostenpauschale um 25 % gekürzt (§ 29 AbgG).
- Dienstaufwand: Steuerfreie monatliche Dienstaufwandsentschädigung.
- Versorgung: Pension ab 4 Amtsjahren (mindestens 27,74 % des Amtsgehalts zzgl. Ortszuschlag).
Aktuell:
Archiv:
Parlamentarischer Staatssekretär
1. Amtsbezüge & Berechnung
Hinweis: Bundesbeamte erhalten seit dem 01.04.2025 eine Abschlagszahlung in Höhe von 3 % und seit dem 01.05.2026 eine darauf basierende ergänzende Abschlagszahlung in Höhe von 2,8 %. Ein Referentenentwurf für ein entsprechendes Gesetz liegt vor, ist aber noch nicht verabschiedet. Die letzten - bereits durch ein Gesetz hinterlegten Werte - können dem Zeitraum 2024 entnommen werden.
| Bestandteil / Berechnung | Monatsbetrag | Hinweise & Versteuerung | Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| Amtsgehalt | 13.168,67 € | 100 % einkommensteuerpflichtig | Seit 01.05.2026 zuvor: 12.809,99 € |
| + Allgemeine Stellenzulage | + 30,68 € | Steuerpflichtige Stellenzulage | — |
| + Dienstaufwandsentschädigung | + 230,08 € | Steuerfreie Aufwandsentschädigung | — |
| Zwischensumme Rein staatssekretärische Bezüge | 13.429,43 € davon 230,08 € steuerfrei | Reines Monatsbrutto aus dem Regierungsamt 13.199,35 € steuerpflichtig | — |
| + Gekürzte MdB-Diät 50 % Anrechnung | + 5.916,74 € | Zusätzliche steuerpflichtige Abgeordnetenentschädigung | Seit 01.07.2025 |
| + Gekürzte MdB-Kostenpauschale 75 % Auszahlung | + 4.100,45 € | Zusätzliche steuerfreie Kostenpauschale | Seit 01.01.2026 |
| Gesamteinkommen Amtsbezüge + MdB-Doppelmandat | 23.446,62 € davon 4.330,53 € steuerfrei | Bruttogesamtbezüge 19.116,09 € steuerpflichtig / 4.330,53 € steuerfrei | — |
Weitere Bezüge:
- Monatlicher Ortszuschlag: Der Ortszuschlag beträgt für ledige ohne Kinder 1.257,12 € (Stand 2026). Der Ortszuschlag hat je nach Lebensumständen eine andere Höhe (1.457,79 € [verheiratet/Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst] oder 1.357,45 € [verheiratet/Ehegatte im öffentlichen Dienst] und zzgl. Kinderanteil 171,58 € je Kind). Wenn eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt wird, entfällt der Ortszuschlag.
- Unmöglichkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes an den Sitz der Bundesregierung: 153,39 € / Monat
2. Gesetzliches MdB-Doppelmandat & Anrechnungsregeln (§ 1 ParlStG / § 29 AbgG)
Wichtiger Hinweis: Laut § 1 ParlStG können nur Mitglieder des Deutschen Bundestages zu Parlamentarischen Staatssekretären ernannt werden. Daher greift in allen Fällen die gesetzliche Anrechnung nach § 29 AbgG.
- Mandatsvoraussetzung (§ 1 ParlStG): Die Ernennung setzt zwingend die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (MdB) voraus.
- Diäten- & Pauschalenkürzung (§ 29 AbgG): Kürzung der Diät um 50 % und der steuerfreien Kostenpauschale um 25 %.
- Regierungsapparat statt Mandats-Budget: Für die Regierungsarbeit erhalten Parlamentarische Staatssekretäre keine eigenen Budgets. Sie greifen auf die personellen und sachlichen Ressourcen des Ministeriums zurück, dem sie zugeordnet sind. Dienstreisen werden ebenfalls aus dem Haushalt des Ministeriums financed.
- MdB-Ressourcen bei Doppelmandat: Da ein PStS zwingend dem Bundestag angehören muss, behält er sein MdB-Mitarbeiterbudget (27.396,00 € / Monat) und Sachleistungskonto (12.000,00 € / Jahr) in voller Höhe. Es gilt jedoch eine strikte Trennung: Diese Mittel dürfen ausschließlich für die parlamentarische Wahlkreisarbeit und nicht für Regierungsaufgaben genutzt werden.
3. Absicherung & Altersversorgung
- Krankenversicherung: Wahl zwischen hälftigem Beitragszuschuss (ähnlich Arbeitgeberanteil) oder beamtenähnlicher Beihilfe.
- Übergangsgeld (§ 7 ParlStG): Nach dem Ausscheiden wird ein Übergangsgeld für 6 bis maximal 24 Monate gezahlt (entsprechend der Dauer der Amtszeit). In den ersten 3 Monaten wird das Amtsgehalt zzgl. Ortszuschlag voll weitergezahlt, für die restliche Zeit halbiert sich der Betrag.
-
Ruhegehalt (Pension): Ein Versorgungsanspruch von 27,74 % (bemessen am Amtsgehalt zzgl. Ortszuschlag) entsteht grundsätzlich nach 4 Jahren Amtszeit als PStS oder Minister. Dieser Satz steigt mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,39167 % bis zum Höchstsatz von 71,75 %. Ausgezahlt wird das Ruhegehalt in der Regel erst mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.
Für das Erreichen der 4-jährigen Mindestamtszeit gelten folgende Ausnahmen:- Zusammenrechnung von Amtszeiten: Mehrere, auch unterbrochene Amtszeiten in der Bundesregierung (als PStS oder Minister) werden addiert.
- Anrechnung früherer Ämter: Zeiten in einer Landesregierung (sofern daraus kein eigener Pensionsanspruch entstanden ist) zählen ebenfalls mit.
- Verkürzung auf über 2 Jahre: Die 4 Jahre gelten als erfüllt bei einer ununterbrochenen Amtszeit von mehr als 2 Jahren, wenn das Amt durch bestimmte externe Ereignisse endet (z. B. Auflösung des Bundestages).
Quellen: Abgeordnetengesetz (AbgG), Bundesministergesetz (BMinG), Bundespräsidentengesetz (BPräsGG), Bundesbesoldungsgesetz (BBesG - BesGr. B11).