Parlamentarische Staatssekretäre Gehalt 2025
Bund • Bezüge & Diäten (2025)
Die Bezüge der Parlamentarischen Staatssekretäre sind im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) festgelegt. Das Amtsgehalt entspricht exakt 75 % des Amtsgehalts eines Bundesministers (§ 5 ParlStG). Da sie zwingend MdB sein müssen, greift immer die MdB-Anrechnung nach § 29 AbgG:
- Zeitraum: Beträge für das Jahr 2025 (rückwirkend)
- Amtsgehalt: 75 % des Amtsgehalts eines Bundesministers (§ 5 ParlStG).
- MdB-Mandatspflicht & Kürzung: Da ein PStS stets Bundestagsabgeordneter sein muss, wird die MdB-Diät um 50 % und die Kostenpauschale um 25 % gekürzt (§ 29 AbgG).
- Dienstaufwand: Steuerfreie monatliche Dienstaufwandsentschädigung.
- Versorgung: Pension ab 4 Amtsjahren (mindestens 27,74 % des Amtsgehalts zzgl. Ortszuschlag).
Parlamentarischer Staatssekretär
1. Amtsbezüge & Berechnung
| Bestandteil / Berechnung | Monatsbetrag | Hinweise & Versteuerung | Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| Amtsgehalt | 12.647,30 € | 100 % einkommensteuerpflichtig | Seit 01.04.2025 (zuvor: 12.278,93 €) |
| + Dienstaufwandsentschädigung | + 230,00 € | Steuerfreie Aufwandsentschädigung | — |
| Zwischensumme (Rein staatssekretärische Bezüge) | 12.877,30 € davon 230,00 € steuerfrei | Reines Monatsbrutto aus dem Regierungsamt (12.647,30 € steuerpflichtig) | — |
| + Gekürzte MdB-Diät (§ 29 Abs. 2 AbgG: 50 % Anrechnung) | + 5.613,60 € | Zusätzliche steuerpflichtige Abgeordnetenentschädigung | Seit 01.07.2025 (zuvor: 10.591,70 €) |
| + Gekürzte MdB-Kostenpauschale (§ 29 Abs. 3 AbgG: 75 % Auszahlung) | + 4.012,19 € | Zusätzliche steuerfreie Kostenpauschale | Seit 01.01.2025 |
| Gesamteinkommen (Amtsbezüge + MdB-Doppelmandat) | 22.503,09 € davon 4.242,18 € steuerfrei | Bruttogesamtbezüge (18.260,90 € steuerpflichtig / 4.242,18 € steuerfrei) | — |
2. Gesetzliches MdB-Doppelmandat & Anrechnungsregeln (§ 1 ParlStG / § 29 AbgG)
Wichtiger Hinweis: Laut § 1 ParlStG können nur Mitglieder des Deutschen Bundestages zu Parlamentarischen Staatssekretären ernannt werden. Daher greift in allen Fällen die gesetzliche Anrechnung nach § 29 AbgG.
- Mandatsvoraussetzung (§ 1 ParlStG): Die Ernennung setzt zwingend die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (MdB) voraus.
- Diäten- & Pauschalenkürzung (§ 29 AbgG): Kürzung der Diät um 50 % und der steuerfreien Kostenpauschale um 25 %.
- Regierungsapparat statt Mandats-Budget: Für die Regierungsarbeit erhalten Parlamentarische Staatssekretäre keine eigenen Budgets. Sie greifen auf die personellen und sachlichen Ressourcen des Ministeriums zurück, dem sie zugeordnet sind. Dienstreisen werden ebenfalls aus dem Haushalt des Ministeriums financed.
- MdB-Ressourcen bei Doppelmandat: Da ein PStS zwingend dem Bundestag angehören muss, behält er sein MdB-Mitarbeiterbudget (27.396,00 € / Monat) und Sachleistungskonto (12.000,00 € / Jahr) in voller Höhe. Es gilt jedoch eine strikte Trennung: Diese Mittel dürfen ausschließlich für die parlamentarische Wahlkreisarbeit und nicht für Regierungsaufgaben genutzt werden.
3. Absicherung & Altersversorgung
- Krankenversicherung: Wahl zwischen hälftigem Beitragszuschuss (ähnlich Arbeitgeberanteil) oder beamtenähnlicher Beihilfe.
- Übergangsgeld (§ 7 ParlStG): Nach dem Ausscheiden wird ein Übergangsgeld für 6 bis maximal 24 Monate gezahlt (entsprechend der Dauer der Amtszeit). In den ersten 3 Monaten wird das Amtsgehalt zzgl. Ortszuschlag voll weitergezahlt, für die restliche Zeit halbiert sich der Betrag.
-
Ruhegehalt (Pension): Ein Versorgungsanspruch von 27,74 % (bemessen am Amtsgehalt zzgl. Ortszuschlag) entsteht grundsätzlich nach 4 Jahren Amtszeit als PStS oder Minister. Dieser Satz steigt mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,39167 % bis zum Höchstsatz von 71,75 %. Ausgezahlt wird das Ruhegehalt in der Regel erst mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.
Für das Erreichen der 4-jährigen Mindestamtszeit gelten folgende Ausnahmen:- Zusammenrechnung von Amtszeiten: Mehrere, auch unterbrochene Amtszeiten in der Bundesregierung (als PStS oder Minister) werden addiert.
- Anrechnung früherer Ämter: Zeiten in einer Landesregierung (sofern daraus kein eigener Pensionsanspruch entstanden ist) zählen ebenfalls mit.
- Verkürzung auf über 2 Jahre: Die 4 Jahre gelten als erfüllt bei einer ununterbrochenen Amtszeit von mehr als 2 Jahren, wenn das Amt durch bestimmte externe Ereignisse endet (z. B. Auflösung des Bundestages).
Quellen: Abgeordnetengesetz (AbgG), Bundesministergesetz (BMinG), Bundespräsidentengesetz (BPräsGG), Bundesbesoldungsgesetz (BBesG - BesGr. B11).