Besoldung BrandenburgBesoldungsrunden, Tabellen, Rechner & News • Beamte, Richter & Staatsanwälte • inkl. Zulagen
Die zentrale Besoldungsübersicht für Brandenburg: Hier findest du alle aktuellen und vergangenen Besoldungsrunden, Grundgehaltstabellen (A, B, C, R, W und Anwärter) sowie Rechner und News für Beamte, Richter und Staatsanwälte. Wähle unten einen Zeitraum aus, um die detaillierten Tabellen einzusehen.
Besoldungsrunden im Überblick
Aktuell gültig (+7,21 % bis +23,76 %)
ab Jan 2026
Der Familienzuschlag wird nicht erhöht und der Familiensonderzuschlag zum 31.12.2027 abgeschafft (Bewilligung bis 31.12.2026).
Die Arbeitszeit wird vom 01.03.2027 bis zum 31.07.2032 von 40h auf 41h erhöht.
Das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2026 im Land Brandenburg wurde am 14.10.2026 verabschiedet.
Besoldungsticker Brandenburg
6 MeldungenBrandenburg: Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026 beschlossen
Brandenburg: Auszahlung der Besoldungsanpassung mit Dezemberabrechnung avisiert
Brandenburg: Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 41 Stunden
Brandenburg: Gesetzentwurf zur verfassungskonformen Alimentation in Landtag eingebracht
Brandenburg: Besoldungserhöhung um 5,54 % in Kraft
Informationen
- Zeiträume: Hier können die aktuellen Besoldungstabellen für das Jahr 2026 sowie für das Jahr 2027 eingesehen werden. Darüber hinaus liegen vergangene Besoldungstabellen bis 2024 vor.
- Besoldungsordnungen: A, B, C, R, W und Anwärter
- Arbeitszeit: Die reguläre Arbeitszeit beträgt 40 Stunden in der Woche.
- Urlaub: Der reguläre Urlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage im Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche). Bis zu 6 Tage Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei Wechselschicht-, Schicht- und Nachtdienst (ab dem 50. Lebensjahr bis zu 7 Tage).
- Zulagen & Zuschläge: Familienzuschlag, Stellenzulagen, Amtszulagen, Erschwerniszulagen (u.a. Dienst zu ungünstigen Zeiten) und Mehrarbeitsvergütung
- Stufensteigerungen: Die Tabellen bilden den regulären Aufstieg innerhalb der Erfahrungsstufen ab.
- Berufsgruppen: Umfasst u. a. den Dienst in der allgemeinen Landesverwaltung, Finanzverwaltung (Finanzämter), Landespolizei, Feuerwehr, Justiz sowie verbeamtete Lehrkräfte (Lehrer) und Professoren.
- Rechtsgrundlagen / Quellen: Landesbesoldungsgesetz Brandenburg (BbgBesG), Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung (BbgEZulV), Brandenburgische Mehrarbeitsvergütungsverordnung (BbgMVergV)
Aktuelle Meldungen (Brandenburg)
KI-Zusammenfassung: Die hier bereitgestellten Stichpunkte, Kernaussagen und Themenschwerpunkte werden automatisiert mithilfe von KI-Sprachmodellen im eigenen Wortlaut auf Basis der verlinkten Originalquellen erstellt.
Originalquellen: Jede Meldung verlinkt direkt auf die Primärquelle (z. B. Gesetzentwürfe, Pressemitteilungen der Ministerien, Gewerkschaften oder Urteile).
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2026 im Land Brandenburg verabschiedet
- Landtag Brandenburg hat am 14.10.2026 das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2026 verabschiedet.
- Umsetzung erfolgt rückwirkend zum 01.01.2026 auf Basis ergangener BVerfG-Entscheidungen zur Alimentation.
- Land Brandenburg nimmt nach Darstellung der Gewerkschaftsvertretung aktuell den Spitzenplatz im bundesweiten Besoldungsranking ein.
- Eine Lösung zur rückwirkenden Herstellung der amtsangemessenen Alimentation für frühere Zeiträume ist laut Gewerkschaft für 2027 angekündigt.
Besoldungsanpassung
- Landtag Brandenburg hat das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz mit den Stimmen von CDU und SPD beschlossen.
- Umsetzung der BVerfG-Vorgaben zur verfassungskonformen Besoldung rückwirkend zum 01.01.2026.
- Rückwirkende Auszahlung ab dem 01.01.2026 soll mit den Dezemberbezügen erfolgen.
- Jährliche Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Besoldung und Versorgung vereinbart; Gewerkschaften im Begleitgremium vertreten.
- Über 200.000 Widersprüche liegen noch bei der ZBB; Finanzminister Keller hat Gespräche zu einem Korrekturgesetz im Jahr 2027 zugesagt.
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
- FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2026 (3 K 3133/24): Pauschale Beihilfe mindert die als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge.
- Die pauschale Beihilfe ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, steht jedoch in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den abzugsfähigen Beiträgen.
- Bei der pauschalen Beihilfe zahlt der Dienstherr dem freiwillig gesetzlich versicherten Beamten 50 % der nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge zu.
- Das Gericht hat die Revision zugelassen.