TVöD-S (Sparkassen): Wahlrecht Sonderzahlung – Freizeittage statt Geld
Beschäftigte bei den kommunalen Sparkassen können nach § 29a VKA Teile ihrer Sonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage umwandeln. Der entsprechende Antrag für das Folgejahr muss bis zum 1. September bei der Dienststelle gestellt werden.