TVöD VKA (Kommunen): Wahlrecht Jahressonderzahlung nach § 29a VKA
Kommunalbeschäftigte in den Besonderen Teilen Verwaltung (BT-V), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) können nach § 29a VKA Teile ihrer Jahressonderzahlung in bis zu drei freie Tage umwandeln. Der entsprechende Antrag für das Folgejahr muss bis zum 1. September bei der Dienststelle gestellt werden.