TVöD-V (Verwaltung): Wahlrecht Jahressonderzahlung – Freizeittage statt Geld
Beschäftigte der allgemeinen kommunalen Verwaltung können nach § 29a VKA Teile ihrer Jahressonderzahlung in bis zu drei freie Tage umwandeln. Der entsprechende Antrag für das Folgejahr muss bis zum 1. September bei der Dienststelle gestellt werden.