TV-L (Länder): Erste Stufe in Kraft – Tabellenplus von 2,8 % (mindestens 100 €)
Die erste lineare Anpassung des Tarifabschlusses ist wirksam: Für die Beschäftigten der Bundesländer steigen die Tabellenentgelte linear um 2,8 %, mindestens jedoch um 100 € monatlich. Auszubildende und Studierende erhalten 60 € mehr Vergütung.
TV-L (Länder): Tarifeinigung TV-L 2026–2028 – Erhöhung in drei Stufen beschlossen
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften (ver.di und dbb) haben sich auf ein umfassendes Vertragswerk verständigt: Die Entgelte steigen um 2,8 % (mindestens 100 €) zum 01.04.2026, um 2,0 % zum 01.03.2027 und um 1,0 % zum 01.01.2028. Nachwuchskräfte erhalten Erhöhungen von 60 € / 60 € / 30 €. Zudem erfolgt zum 01.01.2027 die volle Ost-West-Angleichung der Jahressonderzahlung.
TV-L (Länder): Vorrunden-Stufe wirksam – 5,50 % lineares Plus nach Sockelbetrag
Vollständiges Inkrafttreten der Vorrunden-Vereinbarung: Nach der Auszahlung des Sockelbetrags von 200 € (November 2024) steigen die Gehälter der Landesbeschäftigten im TV-L zum 01.02.2025 um weitere 5,50 % linear (mindestens 140 €).
Zeiträume: Hier können die aktuellen Entgelttabellen für das Jahr 2026 sowie für die Jahre 2027 und 2028 eingesehen werden. Darüber hinaus liegen vergangene Entgelttabellen bis 2022 vor.
Information: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
Arbeitszeit: Die reguläre Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden in der Woche. ⓘ
Zulagen und Zuschläge: Entgeltgruppenzulagen, Funktionszulagen, Zulagen für Uniklinik & Vollzug, Vorarbeiterzulage, Pflegezulage, Wechselschicht- und Schichtzulage werden bereits abgebildet. Mehrarbeit und Überstunden werden zukünftig ebenfalls abgebildet.
Stufensteigerungen: Vollständige Abbildung der regulären Entwicklungs- und Erfahrungsstufen.
Sonderzahlung: Im TV-L wird eine jährliche Sonderzahlung gezahlt.
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Aktuelle Meldungen (TV-L)
KI-Zusammenfassung
infoTransparenz & Quellen
KI-Zusammenfassung: Die hier bereitgestellten Stichpunkte, Kernaussagen und Themenschwerpunkte werden automatisiert mithilfe von KI-Sprachmodellen im eigenen Wortlaut auf Basis der verlinkten Originalquellen erstellt.
Originalquellen: Jede Meldung verlinkt direkt auf die Primärquelle (z. B. Gesetzentwürfe, Pressemitteilungen der Ministerien, Gewerkschaften oder Urteile).
Fazit: Personalräte in Schleswig-Holstein können sich über den dbb sh auf die anstehenden Personalratswahlen und die nächste TV-L-/TVöD-Tarifrunde vorbereiten; konkrete Besoldungs- oder Tarifwerte werden in diesem Bericht jedoch nicht genannt.
Personalräte in Schleswig-Holstein können sich über den dbb sh auf die anstehenden Personalratswahlen und die nächste TV-L-/TVöD-Tarifrunde vorbereiten; konkrete Besoldungs- oder Tarifwerte werden in diesem Bericht jedoch nicht genannt.
Über 200 Personalräte nahmen an drei dbb-sh-Personalrätekonferenzen teil (Lehrkräfte, Landesdienst, Kommunaldienst).
Die Konferenzen fanden in der Folgewoche des Landtagsbeschlusses zur Alimentation statt; Themen waren die Besoldungsanpassung sowie die Tarifentwicklung in den Leittarifverträgen TV-L und TVöD.
Die nächste Tarifrunde in TV-L und TVöD steht an; dbb sh kündigte zudem das neue Seminarprogramm für Ende Oktober an, inklusive kostenfreiem Informationsangebot für potenzielle Personalratskandidaten.
Personalrätekonferenzen einschließlich einer JAV-Konferenz sind im Seminarprogramm 2027 des dbb sh vorgesehen.
Fazit: Beschäftigte in geförderten Forschungseinrichtungen können künftig über EU-Fördermittel höher vergütet werden als nach TVöD/TV-L vorgesehen, während für Stellen aus regulären Haushaltsmitteln alles beim Alten bleibt – und der Kreis der ausgenommenen Einrichtungen wächst von 11 auf 15.
Beschäftigte in geförderten Forschungseinrichtungen können künftig über EU-Fördermittel höher vergütet werden als nach TVöD/TV-L vorgesehen, während für Stellen aus regulären Haushaltsmitteln alles beim Alten bleibt – und der Kreis der ausgenommenen Einrichtungen wächst von 11 auf 15.
Der Forschungsausschuss des Bundestags stimmte am 23.09.2026 in geänderter Fassung für die Reform des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (dafür: CDU/CSU, SPD, Grüne, AfD; dagegen: Die Linke); die abschließende Bundestagsberatung ist für den 24.09.2026 vorgesehen.
Kern der Reform: Das Besserstellungsverbot (keine bessere Vergütung als vergleichbare Bundesbeschäftigte nach TVöD oder TV-L) wird gelockert – künftig dürfen auch EU-Fördermittel für höhere Gehälter genutzt werden, sofern europarechtliche Förderbestimmungen dies zulassen; Besserstellungen aus regulären öffentlichen Haushaltsmitteln bleiben verboten.
Der Kreis der namentlich vom Besserstellungsverbot ausgenommenen außeruniversitären Forschungseinrichtungen wird von 11 auf 15 erweitert, u. a. CTC gGmbH (Center for the Transformation of Chemistry), Deutsches Zentrum für Astrophysik gGmbH, Berlin Institute of Health at Charité und Deutsches Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung.
Nach SPD-Schätzung könnten mehr als 100 Forschungsinstitute von der Reform profitieren.
Ein Grünen-Änderungsantrag auf gesetzliche Evaluationspflicht (Untersuchung der Effekte auf den Bürokratieabbau durch das Forschungsministerium bis Ende März 2028) wurde mehrheitlich abgelehnt.
Fazit: Tarifbeschäftigte in Schleswig-Holstein können wieder verlässlich auf den Bestand ihrer Höhergruppierung vertrauen, da das Land die Rückforderungsvorbehalte zurücknimmt – das Risiko aus der noch laufenden TdL-Verbandsklage gegen die Eingruppierungsregelungen bleibt aber bestehen.
Tarifbeschäftigte in Schleswig-Holstein können wieder verlässlich auf den Bestand ihrer Höhergruppierung vertrauen, da das Land die Rückforderungsvorbehalte zurücknimmt – das Risiko aus der noch laufenden TdL-Verbandsklage gegen die Eingruppierungsregelungen bleibt aber bestehen.
Schleswig-Holstein beendet die Praxis, Höhergruppierungen von Tarifbeschäftigten nur unter Zustimmung zu einem Rückforderungsvorbehalt des Arbeitgebers vorzunehmen.
Bestehende Rückforderungsvorbehalte wurden vom Land zurückgenommen; Höhergruppierungen haben wieder die im Eingruppierungsrecht vorgesehene Bestandskraft.
Das Modell der Rückforderungsvorbehalte stammt ursprünglich aus der Justizverwaltung Schleswig-Holsteins.
Der dbb sh argumentiert mit der 'Tarifautomatik' (Rechtsanspruch auf Eingruppierung bei Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale) und hatte Musterverfahren vorbereitet.
Die Verbandsklage der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gegen die tariflichen Eingruppierungsregelungen läuft weiterhin; der dbb fordert zudem eine Anpassung der Entgeltordnung.
Fazit: Die Ergebnisse der TV-L-Tarifeinigung vom Februar 2026 sind nun rechtsverbindlich unterzeichnet und die aktuellen Entgelttabellen sind veröffentlicht – Beschäftigte der Länder können ihre neuen Entgelte nun konkret nachvollziehen.
Die Ergebnisse der TV-L-Tarifeinigung vom Februar 2026 sind nun rechtsverbindlich unterzeichnet und die aktuellen Entgelttabellen sind veröffentlicht – Beschäftigte der Länder können ihre neuen Entgelte nun konkret nachvollziehen.
Die Änderungstarifverträge zur Tarifeinigung vom 14.02.2026 wurden am 27.08.2026 vom TdL-Vorstandsvorsitzenden Dr. Andreas Dressel unterzeichnet und liegen damit verbindlich vor.
Die durchgeschriebenen Fassungen der Tarifverträge sind veröffentlicht; für den TV-L wurden zudem die aktuellen Entgelttabellen publiziert.
Auch für den Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L liegen die tarifvertraglichen Texte nun verbindlich vor.
Die Redaktionsverhandlungen zu den vereinbarten tariflichen Änderungen sind abgeschlossen.
Fazit: Der TV-L-Tarifabschluss 2026 wird in den Ländern auf Beamtenbesoldung und Versorgung übertragen – in Baden-Württemberg fließen die Verbesserungen bereits mit den August-Bezügen 2026, in Bayern erst mit sechsmonatiger Verzögerung.
Der TV-L-Tarifabschluss 2026 wird in den Ländern auf Beamtenbesoldung und Versorgung übertragen – in Baden-Württemberg fließen die Verbesserungen bereits mit den August-Bezügen 2026, in Bayern erst mit sechsmonatiger Verzögerung.
TV-L-Tarifeinigung vom 14.02.2026: Erhöhung der Entgelte um 5,8 % in drei Schritten; auch Anhebungen für Auszubildende (TVA-L BBiG, TVA-L Pflege) und Praktikanten (TV Prakt-L).
Baden-Württemberg: Lineare Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 2,82 % zum 01.04.2026, 2,0 % zum 01.03.2027 und 1,0 % zum 01.01.2028; Anwärterbezüge/Unterhaltsbeihilfen +60 € (01.04.2026), +60 € (01.03.2027), +30 € (01.01.2028).
Baden-Württemberg: Wechselschichtzulage steigt auf 200 €, Schichtzulagen +150 %, Zulage für Beamte im Krankenpflegedienst 187,50 €; Auszahlung der zum 01.04.2026 vorgesehenen Verbesserungen mit den Bezügen für August 2026 (Ende Juli 2026) unter Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung.
Bayern: Verzögerung der Besoldungsanpassung um sechs Monate bestätigt (Finanzminister Füracker); Gesetzentwurf liegt noch nicht vor.
Berlin: Abgeordnetenhaus beriet am 21.05.2026 in zweiter Lesung über das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027; Brandenburg kündigte Übertragung auf rund 32.500 Beamte und rund 20.100 Pensionäre an.
Fazit: TdL klagt gegen bisherige Rechtsprechung zur Eingruppierung im TV-L, was zu möglichen Verschlechterungen bei der Bewertung von Tätigkeiten führen könnte.
TdL klagt gegen bisherige Rechtsprechung zur Eingruppierung im TV-L, was zu möglichen Verschlechterungen bei der Bewertung von Tätigkeiten führen könnte.
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat Verbandsklage zur Auslegung des Begriffs "Arbeitsvorgang" im TV-L (§ 12 TV-L) beim Arbeitsgericht Berlin eingereicht.
TdL strebt stärkere Aufteilung von Tätigkeiten und kleinteiligere Betrachtung einzelner Arbeitsschritte an.
Gewerkschaften lehnen angestrebte Auslegung ab, da sie zu geringerer Bewertung höherwertiger Aufgaben und Verantwortungen führen könnte.
Fazit: Bei rückwirkenden Höhergruppierungen im TV-L dürfen Arbeitgeber entstandene Überzahlungen (z. B. reduzierte Jahressonderzahlung) mit den Nachzahlungen verrechnen – ein Verfall nach § 37 TV-L schützt nicht, wenn das eigene Begehren die Neuberechnung ausgelöst hat; die Revision ist zugelassen, das Thema bleibt damit rechtlich in Bewegung.
Bei rückwirkenden Höhergruppierungen im TV-L dürfen Arbeitgeber entstandene Überzahlungen (z. B. reduzierte Jahressonderzahlung) mit den Nachzahlungen verrechnen – ein Verfall nach § 37 TV-L schützt nicht, wenn das eigene Begehren die Neuberechnung ausgelöst hat; die Revision ist zugelassen, das Thema bleibt damit rechtlich in Bewegung.
LAG Düsseldorf (Urt. v. 15.1.2026 – 11 SLa 180/25, Revision zugelassen) hält die Verrechnung von Überzahlungen bei der Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L) mit Nachzahlungsansprüchen aus einer rückwirkenden Höhergruppierung (EG 8 → EG 9a) für zulässig.
Rechtliche Grundlage: Erfüllung (§ 362 BGB) i. V. m. nachträglicher Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB); die Sonderzahlungsansprüche konnten rückwirkend als (Teil-)Erfüllung der höheren Entgeltansprüche gewertet werden.
Hilfsweise wurde auch eine Aufrechnung als zulässig erachtet; die Berufung auf den Verfall nach § 37 TV-L wurde als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) zurückgewiesen, da das eigene Höhergruppierungsbegehren der Klägerin die Gesamtneuberechnung auslöste.
Weitere Verrechnungen (u. a. wegen Überzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsabgeltung) wurden bestätigt, soweit die Ansprüche hinreichend konkret geltend gemacht wurden.